Verwaltungswechsel und Vorlagen

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Letzter Schritt - Verwaltungswechsel


Sie haben Offerten eingeholt, das Auswertungsblatt ausgefüllt und sich aufgrund der erhaltenen Informationen für einen Verwaltungswechsel entschieden.


Und nun - wie weiter?


Das Vorgehen bei einer Kündigung bei einer Mietliegenchaft und bei einer Stockwerkeigentümer- oder Miteigentümergemeinschaft ist im Grunde genommen das Gleiche.


Verwaltungswechsel

ausführen


Der relevante Unterschied besteht oftmals darin, dass eine Mietliegenschaft einer einzelnen Person (Eigentümer) gehört. Und dieser bestimmt allein, ob die Verwaltungsfirma gewechselt wird, oder nicht.


Bei einer Mietliegenschaft mit einer Eigentümerschaft kann unter Einhaltung der im Verwaltungsvertrag schriftlich festgehaltenen Frist, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt mit einfacher Schriftlichkeit. Sind mehrere Eigentümer an einer Mietliegenschaft beteiligt, ist es erforderlich, dass sie entweder alle die Kündigung unterzeichnen. 


 

Oder ob sie eine Person bevollmächtigen, um den Verwaltungswechsel, inkl. Kündigung zu vollziehen. Je nach Situation, zum Beispiel wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind, kann auch ausserterminlich gekündigt werden. 


Bei einer Stockwerkeigentümer- oder Miteigentümergemeinschaft muss zwingend die Gemeinschaft, bzw. ein bestimmter Anteil (1/5) der Gemeinschaft mit einer Kündigung einverstanden sein. Oder die Gemeinschaft be-auftragt/bevollmächtigt Jemanden von der Gemeinschaft, die ganze Gemeinschaft zu vertreten.


Bei dem Versand der Einladung mit Angaben der Traktanden ist auf die korrekte Einladungsfrist zu achten. Die Einladungsfrist ist in der Regel im Reglement ersichtlich.  Im Zusammenhang mit Stockwerkeigen- und Miteigentümer-gemeinschaft haben wir Ihnen (oben ersichtlich) einige Vorlagen erstellt.


Viel Erfolg mit Ihrer neuen Verwaltung.